Zivil-, arbeits- und verwaltungsrechtliche Mandate

In zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten unterscheidet das RVG zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Anwaltstätigkeit. Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit unterscheidet das RVG weiter zwischen Vertretungsmandaten, bei denen der Anwalt für den Mandanten nach außen gegenüber anderen tätig wird, und Beratungsmandaten, bei denen der Anwalt ausschließlich gegenüber dem Mandanten einen Rechtsrat erteilt. Für alle Formen dieser anwaltlichen Tätigkeiten können Gebühren entstehen.
 
Die Vergütungsberechnung im Rahmen von Vertretungsmandaten erfolgt regelmäßig auf der Basis des sog. Gegenstands- oder Streitwertes. Dieser ergibt sich aus dem Wert des streitgegenständlichen Anspruchs (z.B. Kaufpreis) und kann bei gerichtlicher Anwaltstätigkeit auch durch das zuständige Gericht festgesetzt werden. Das RVG legt abhängig vom Streitwert in Gebührentabellen die angefallenen Einzelgebühren fest.
 
Das RVG sieht für Beratungsmandate, die nicht in eine anwaltliche Vertretung münden, die Möglichkeit vor, dass der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine individuelle Gebührenvereinbarung trifft. Dies ermöglicht es sowohl dem Anwalt, als auch dem Mandanten eine auf den Einzelfall optimal abgestimmte Vergütungsregelung zu treffen, die den Interessen aller Seiten gerecht wird. Auch wir halten verschiedene Formen der Vergütungsvereinbarung bereit und werden Ihnen diese gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.
 
Die Gebühren für ein Erstberatungsgespräch betragen gem. § 34 Abs. 1 RVG bei einem Verbraucher maximal 190,00 €. Eine Erstberatung liegt vor, wenn der Mandant sich wegen eines Gegenstandes zum ersten Mal an den Anwalt wendet. Dabei ist letztlich nicht maßgeblich, wie häufig der Mandant tatsächlich bei dem Anwalt im Büro erscheint, sondern ob der Umfang der Anfrage des Mandanten einen sofortigen Rechtsrat durch den Anwalt zulässt. Insbesondere wenn Sie im ersten Beratungsgespräch maßgebliche Unterlagen nicht dabei haben oder Informationen, die zur richtigen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, nicht vollständig geben können, kann bei Nachreichung der Unterlagen oder Informationen nicht mehr eine Erstberatung angenommen werden.