Strafrechtliche Mandate und Mandate im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Gebühren in strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren richten sich dagegen nicht nach dem Streitwert. Der Rechtsanwalt, der in Strafsachen oder im Ordnungswidrigkeitsverfahren für Sie tätig wird, ist durch das RVG berechtigt, Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Betragsrahmens zu erheben. Das RVG legt dabei Mindest- und Höchstgebühren fest. Innerhalb dieses Rahmens kann der Anwalt die Höhe der Gebühr nach dem jeweiligen Umfang der Strafsache im Einzelfall festlegen. Bei einem durchschnittlichem Aufwand fällt eine sog. Mittelgebühr an.

Diese Gebühren entstehen bei der Vertretung eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, der Verteidigung eines Angeklagten, der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Opfers und auch bei einer Privatklage.

Das RVG sieht vor, dass für jeden Abschnitt des Strafverfahrens Gebühren entstehen. Die Höhe des Betragsrahmens bestimmt sich nach der Zuständigkeit des Strafgerichts, letztlich also nach dem Umfang der Verurteilung.

Da es vorkommen kann, dass in bestimmten Fällen die Angelegenheit besonders aufwendig ist, so dass die gesetzlichen Gebühren keine angemessene Bearbeitung der Angelegenheit zulassen würde, schließen wir mit Ihnen auch in Ihrem Interesse eine Honorarvereinbarung ab.