Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und auch aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die anfallenden Anwaltsgebühren zu zahlen, sollte Sie dies dennoch nicht von der Durchsetzung Ihres Rechts mit anwaltlicher Hilfe abhalten.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung und außergerichtlichen Vertretung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beratungshilfe geschaffen. Sie können bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Soweit Ihnen Beratungshilfe gewährt wird, zahlen Sie mit Ausnahme einer Grundgebühr von 15,00 € nicht die entstehenden Anwaltsgebühren, sondern die Staatskasse. In jedem Fall sollten Sie den Sie betreuenden Anwalt darauf hinweisen, wenn Sie bereits einen Beratungshilfeschein erlangt haben.

Für ein erfolgsversprechendes gerichtliches Vorgehen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe geschaffen. Durch diese staatliche Beihilfe werden die notwendigen Gerichtsgebühren, sowie die Kosten Ihres Anwaltes übernommen. Dazu ist die Antragsstellung beim zuständigen Gericht unter Angabe der persönlichen finanziellen Verhältnisse erforderlich. Das dazu zwingend notwendige Antragsformular haben wir für Sie im Bereich Service als Download bereitgestellt. Bitte beachten Sie bei der Ausfüllung des Formulars das ebenfalls bereitgestellte Hinweisblatt zum Ausfüllen des Prozesskostenhilfeantrages.