Erstattungsansprüche und –pflichten gegenüber dem Gegner

Soweit Sie in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg haben, muss der Gegner die von Ihnen verauslagten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an Sie erstatten. Verlieren Sie dagegen im gerichtlichen Prozess, trifft Sie eine Erstattungspflicht gegenüber dem Gegner. In diesem Zusammenhang sollten Sie beachten, dass durch die Prozesskostenhilfe die Anwaltsgebühren des Gegners in keinem Fall getragen werden.

Dieser mögliche Erstattungsanspruch befreit Sie jedoch nicht von der Zahlungspflicht an uns und dem Gericht gegenüber. Sollte der Gegner zahlungsunfähig sein, sind Sie zur Tragung sämtlicher angefallener Kosten verpflichtet.

Bitte beachten Sie auch die Besonderheit im Prozess vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz. Hier gilt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Auch im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren besteht daher kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner, aber auch keine Pflicht, die Kosten des Gegners zu tragen.