Folgen und Chancen für Unternehmer und Geschäftsführer

Für die meisten Unternehmer bedeutet eine Insolvenz auch heute noch häufig das endgültige wirtschaftliche Aus. Die im Jahre 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) hat ihr Ziel insofern nicht erreicht. Die darin vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung der Sanierung des Unternehmens und dessen Fortführung durch den ursprünglichen Unternehmer ist leider immer noch die Ausnahme, da eine Insolvenz häufig viel zu spät beantragt wird. In der Praxis wird lediglich die übertragene Sanierung, also der Verkauf des gesamten Betriebes an Dritte, von den Insolvenzverwaltern genutzt. Dies hilft dem insolventen Unternehmer aber nicht.

Um so wichtiger für Unternehmer und Selbstständige ist es deshalb, sich frühzeitig beraten zu lassen und anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit eine Sanierung des Unternehmens, etwa im Wege eines Moratoriums und außergerichtlicher Verhandlungen mit Banken und Gläubigern nicht zu spät kommt.

Zusätzlich zur richtigen Wahl der Gesellschaftsform kann als ein Weg der Erhaltung von Vermögensgegenständen für den Unternehmer oder dessen Familie eine sogenannte Betriebsaufspaltung angezeigt sein. Betriebsaufspaltung bedeutet dabei, dass das Anlagevermögen, insbesondere das Immobilienvermögen, ausgegliedert und an die mit dem operativen Geschäft betraute (und damit dem Insolvenzrisiko ausgesetzte) Betriebsgesellschaft vermietet wird. Einem späteren Insolvenzverwalter ist dann eine Verwertung dieser Vermögensgegenstände verwehrt. Allerdings birgt die Betriebsaufspaltung dann Probleme, wenn das Immobilienvermögen in der Hand der Gesellschafter verbleibt und nicht zumindest auf nahe Angehörige übertragen wird. Sonst kann dieses dazu führen, dass der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter die Nutzung der Immobilie bis auf weiteres unentgeltlich beanspruchen kann. Da dann keine Mieten mehr fließen, gerät das Immobilienvermögen doch noch in Gefahr, verwertet zu werden.

Bereits in guten Zeiten des Unternehmens sollte also ein familiäres Haftungskonzept erstellt werden, durch welches, soweit möglich, die Haftung von Familienangehörigen eingeschränkt oder verhindert wird.

Auch muss die strafrechtliche Verantwortung und zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers bzw. Unternehmers immer besondere Beachtung finden. Dies gilt weniger in Bezug auf die eigentlichen Bankrottdelikte, bei denen in der Regel kriminelle Energie mit im Spiel ist, sondern vielmehr im Hinblick auf die viel häufigere Haftung und Strafbarkeit wegen mangelnder Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und wegen Insolvenzverschleppung, sowie im Hinblick auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers für rückständige Steuern, insbesondere Lohn- und Umsatzsteuern.

Letztlich gilt es zu beachten, dass auch harmlose Vermögensverschiebungen wie etwa Darlehensrückzahlungen und Zahlungen offener Forderungen, die zeitnah zur Insolvenzantragsstellung erfolgen, dem hohen Risiko der Anfechtung durch den späteren Insolvenzverwalter ausgesetzt sind.

Im Rahmen einer frühzeitigen insolvenzrechtlichen Beratung können also durch verschiedene Strategien die Haftungsrisiken für die beteiligten Unternehmer eingegrenzt werden, die jeweils auf den konkreten Fall und die persönliche sowie familiäre Situation abgestimmt werden müssen. Sprechen Sie uns an.

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