Beratung von Insolvenzschuldnern, deren Geschäftsführer und Gesellschaftern

Im Hinblick auf die Schuldnerberatung bis zur Insolvenzeröffnung bitten wir Sie, zunächst die Abschnitte über das Verbraucherinsolvenz- bzw. das Unternehmensinsolvenzverfahren zu lesen.

1. Mitwirkungspflichten des Schuldners und Schuldnervertreters im Insolvenzverfahren

Mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder gibt es für den Insolvenzschuldner oder dessen Vertreter häufig während des Insolvenzverfahrens dadurch Probleme, als der Insolvenzverwalter die Mithilfe des Schuldner oder Geschäftsführers in vielfältiger Hinsicht verlangt. Ob Sie als Insolvenzschuldner tatsächlich im verlangten Umfang zur Information und Mitwirkung verpflichtet sind, können wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch in unserem Büro erläutern.

2. Geschäftsführerhaftung

Als Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG sollten Sie bedenken, dass Sie diversen Haftungsnormen unterworfen sind.
Der Geschäftsführer einer GmbH kann im Insolvenzfall sowohl Ansprüchen der Gesellschaft/des Insolvenzverwalters, als auch gleichzeitig direkten Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger ausgesetzt sein.
Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. Hier nur einige allgemeine Hinweise und Denkanstöße:

a. Haftung gegenüber der Gesellschaft/ der Insolvenzmasse

Sie als Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich verpflichtet, deren Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, können Haftungsansprüche entstehen.
Schwer zu erkennen ist auch die Geschäftsführerhaftung gem. §§ 43 III, 30 GmbHG. Aufgrund dieser Regelungen haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen an die Gesellschafter, wenn diese aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet worden sind.
Weiterhin kann der Geschäftsführer der Gesellschaft für Rechtshandlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft veranlasst worden sind, haften.
Diese Ansprüche werden in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

b. Unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft

Daneben kann aber auch eine persönliche Haftung gegenüber sog. „Neugläubigern“ aus Deliktstatbeständen bestehen, soweit der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit deren Rechte fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, also z.B. aufgrund einer Warenbestellung unter Inkaufnahme, dass die Rechnung nicht mehr beglichen werden kann.
Diese Haftung besteht u.a. gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 64 Abs. 1 GmbHG immer dann, wenn der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht schuldhaft nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dadurch Gläubigern, die erst nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht mit der GmbH Geschäfte vorgenommen haben, in der Weise ein Schaden entsteht, dass diese nunmehr lediglich die Insolvenzquote auf ihre Forderungen erhalten.

c. Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Weiterhin kann den Geschäftsführer die Haftung für nicht abgeführte Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung treffen. Gerade hier können die zu zahlenden Beträge nicht unerheblich sein. Allerdings kommt es auch nicht selten vor, dass die Sozialversicherungen zu viel erstattet verlangen.

d. Haftung gegenüber dem Finanzamt

Daneben sollte ein Geschäftsführer beachten, dass ihn auch eine persönliche Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten treffen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder es infolge falscher Angaben zu Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gekommen ist.

3. Strafrechtliche Beratung der Insolvenzschuldner und deren gesetzlichen Vertreter

Diesbezüglich sollte der Insolvenzschuldner und dessen gesetzlicher Vertreter immer im Blick behalten, dass die Insolvenzordnung durch eine Reihe von Straftatbeständen aus dem StGB und weiteren Gesetzen flankiert wird.

Sollten Sie sich strafrechtlich verantworten müssen, sind wir gerne bereit, Ihre Interesse gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

4. Anfechtung gegenüber Gesellschaftern – Eigenkapitalersetzende Darlehen etc.

Von Bedeutung für die Gesellschafter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Bereich der sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen oder Leistungen.
Für stille Gesellschafter gibt es ähnliche Regelungen.
Bevor Sie daher als Gesellschafter derartige Zahlungen vornehmen oder Darlehen oder Inventar zur Verfügung stellen, sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

5. Haftung bei anderen Gesellschaftsformen

Zwar ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter bei einer GmbH und einer GmbH & Co. KG besonders stark ausgeprägt und gesetzlich umfangreich geregelt, jedoch existieren auch für die handelnden Personen einer Genossenschaft, einer Kommanditgesellschaft und auch einer Aktiengesellschaft gleiche oder jedenfalls ähnliche Haftungstatbestände.

Unsere Spezialisten

Heinrich Trimpe-Rüschemeyer

  • Rechtsanwalt - Dipl.-Kaufmann
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Dr. Frank Krüger

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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