Gläubigerberatung

In der heutigen Zeit bleibt es kaum aus, dass Sie an einem Insolvenzverfahren als Gläubiger teilnehmen. Hier sollten Sie trotz der immer wieder veröffentlichten Weisheit „Im Insolvenzverfahren sei für die Gläubiger nichts mehr zu holen“ konsequent Ihre Rechte verfolgen. Obwohl nicht selten keine oder nur eine geringe Ausschüttung aus der Insolvenzmasse zu erwarten ist, wäre es doch mehr als ärgerlich, an einer erfolgten Ausschüttung nicht teilgenommen zu haben oder sogar bestehende Sicherungsrechte nicht auszuschöpfen.

1. Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhalten Sie als Gläubiger in der Regel eine Aufforderung durch den Insolvenzverwalter oder Treuhänder, Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dazu ist zunächst ein entsprechendes Formular des jeweiligen Insolvenzverwalters oder Treuhänders auszufüllen und an diesen zu übersenden.

Dieser überprüft die angemeldeten Forderungen und kann sie dann im beim Insolvenzgericht durchzuführenden Prüfungstermin anerkennen oder aber auch bestreiten. Nur wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, erfolgt eine Mitteilung durch das Insolvenzgericht an den Gläubiger.

Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder wird die Forderung insbesondere dann bestreiten, wenn er die angemeldete Forderung nach Rücksprache mit dem Insolvenzschuldner insgesamt oder jedenfalls teilweise nicht für begründet hält oder Nachweise fehlen. Häufig kann außergerichtlich noch eine Klärung der streitigen Fragen erreicht werden.

Soweit der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die Forderung jedoch endgültig bestritten hat, können Sie als Gläubiger nur durch die Erhebung einer Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter vor dem zuständigen Gericht erreichen, dass die Forderung am Insolvenzverfahren teilnimmt und am Ende des Verfahrens eine Quote auf Ihre Forderung ausgeschüttet wird.

2. Aus- und Absonderungsrechte

Problematischer ist es häufig, wenn neben der anzumeldenden Forderung noch Ansprüche der Gläubiger auf Aus- und Absonderung gegen die Insolvenzmasse durchzusetzen sind.

Diese Rechte bestehen unter anderem dann, wenn Sie als Lieferant Waren unter einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert haben. Soweit diese Waren noch vorhanden sind oder aus den Warenverkäufen noch Forderungen gegen Dritte bestehen, müssen diese Ansprüche separat beim Insolvenzverwalter geltend gemacht und häufig auch klageweise durchgesetzt werden, soweit der Insolvenzverwalter diese Rechte nicht als wirksam betrachtet.

Auch Absicherungen für Sie als Gläubiger durch Abtretung von Forderungen oder Sicherungsübereignungen von Gegenständen sowie die Durchsetzung eines Vermieterpfandrechts führen häufig zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter.

Wir sind Ihnen als Gläubiger eines Insolvenzverfahrens gerne behilflich, damit Sie zu Ihrem Recht kommen, und beraten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Unsere Spezialisten

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  • Rechtsanwalt - Dipl.-Kaufmann
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Dr. Frank Krüger

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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