Anfechtungsberatung

Der Insolvenzverwalter verlangt von Ihnen Zahlungen zurück oder Gegenstände heraus, obwohl Ihnen diese doch rechtmäßig zustanden? Dann handelt es sich sicherlich um einen Anfechtungsrechtsstreit.

Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen im Vorfeld einer Insolvenz vorgenommene Verfügungen des Insolvenzschuldners rückabwickeln. 

Verfügungen des Schuldners innerhalb der letzten 3 Monate vor Insolvenzantragsstellung

Bei diesen Verfügungen in zeitlicher Nähe zur Insolvenzantragsstellung ist zunächst grundsätzlich zwischen einer „kongruenten“ (§130 InsO) und einer „inkongruenten“ (§ 131 InsO) Befriedigung oder Sicherung zu unterscheiden:

Eine kongruente Befriedigung von Ansprüchen liegt vor, wenn der Gläubiger die erhaltene Leistung genau in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt erlangt hat, wie er sie beanspruchen konnte. Diese Leistungen können nur dann angefochten werden, wenn der Schuldner bei der Leistung bereits zahlungsunfähig war und der Empfänger im Zeitpunkt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

Inkongruente Deckung liegt immer dann vor, wenn Sie zwar eine Leistung vom Schuldner beanspruchen konnten, diese Leistung aber nicht in der geschuldeten Art und Weise oder nicht im vereinbarten Zeitpunkt erbracht wurde. Gerade diese inkongruenten Leistungen können sogar dann zurückverlangt werden, wenn Sie bezüglich der bevorstehenden Insolvenz völlig ahnungslos waren.

Die Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz einer Leistung ist häufig schwierig und für den Laien kaum vorzunehmen.

Merken sollte man sich aber, dass ein derartiger Vorgang nach §§ 130, 131 InsO grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn er in den letzen drei Monaten vor Insolvenzantragsstellung vorgenommen worden ist. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an.

Länger zurückliegende Verfügungen des Schuldners

Der Insolvenzverwalter ist jedoch nicht auf diese Anfechtungsmöglichkeiten beschränkt.

Er kann darüber hinaus insbesondere absichtliche Vermögensverschiebungen oder Schenkungen zum Nachteil der Gläubiger auch aus länger zurückliegenden Zeiträumen gem. §§ 133, 134 InsO anfechten und dadurch rückabwickeln.

Anfechtung gegenüber Gesellschaftern

Ein weites Feld nimmt die Anfechtung der Rückzahlung von sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen eines Gesellschafters oder gleichgestellter Personen bei der GmbH und der GmbH & Co. KG ein.

Hierunter fallen insbesondere die Rückzahlungen von direkten Gesellschafterdarlehen, aber auch Zahlungen der insolventen Gesellschaft an Banken, für die der Gesellschafter private Sicherheiten gestellt hatte, wenn sie im letzten Jahr vor der Insolvenzantragsstellung erfolgt sind.

Die Absicherung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehns ist sogar 10 Jahre rückwirkend anfechtbar und kann dann im Insolvenzverfahren keine Sicherungswirkung mehr entfalten.

Näheres zu eigenkapitalersetzenden Darlehen erfahren Sie auch unter der Rubrik: Beratung von Schuldnern, Geschäftsführern und Gesellschaftern.

Sollten Sie hier ein rechtliches Problem haben, kommen Sie auf uns zu. Wir sind gerne bereit, Sie in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten.

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